Präambel
LützelAktiv e.V. versteht sich als zivilgesellschaftliche Initiative zur Stärkung des sozialen Miteinanders im Stadtteil Koblenz-Lützel.
Wir setzen uns dafür ein, dass alle Menschen – unabhängig von Alter, Herkunft oder Lebenslage – sich als Teil einer lebendigen Nachbarschaft erleben können.
Unsere Angebote sind bewusst niederschwellig gestaltet. Sie stehen allen offen – unabhängig von Einkommen, sozialer Herkunft oder kulturellem Hintergrund.
Unser besonderes Augenmerk gilt der Förderung freiwilligen sozialen Engagements, den älteren Menschen und der Geschichtskultur des Stadtteils.
In einem solidarischen, respektvollen und offenen Miteinander wollen wir Lebensqualität gestalten, Gemeinschaft stärken und neue Wege der Begegnung ermöglichen.
Satzung des Vereins „LützelAktiv e.V.“
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen: LützelAktiv e.V.
- Sitz des Vereins ist Koblenz.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Heimatkunde, der Kunst und Kultur,
- des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
sowie - der Jugend- und Altenhilfe.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- öffentliche Veranstaltungen wie Ausstellungen, Versammlungen, Vorträge, Seminare und Kurse,
- Konzeptionierung und Durchführung von Projekten zur Geschichte Lützels und seiner Umgebung
- sowie Anfertigen von Berichten und Dokumentationen zur Stadt- und Stadtteilgeschichte.
- die Organisation und Durchführung von Stadtteilfesten,
- regelmäßige Aktionen zur Sauberhaltung des Ortsteils,
- die Durchführung von Angeboten für Seniorinnen und Senioren, z. B. in Form eines kostenlosen „Stadtteil-Restaurants“ für ältere Menschen,
- die Schaffung und Förderung von Begegnungsorten im Stadtteil.
§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§4 Vermögensbindung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Umweltschutzes oder der Heimatpflege.
Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§5 Geschäftsjahr
- Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die folgende Voraussetzungen erfüllt: Das Mitglied setzt sich für die in §2 genannten Vereinsziele ein.
- Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
§7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist; bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
- Für den Beschluss über die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand mit mindestens einer Mehrheit der satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder.
§8 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§9 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich im Sinne des §26 BGB zusammen aus
- dem/der Vorsitzenden
- und zwei bis sieben weiteren Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
- Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
- Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
- Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 7 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist in der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder in Textform beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine(n) Geschäftsführer/in anstellen.
§10 Mitgliederversammlung
- Die/der Vorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. - In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand Rechnung ab und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der Vorstand oder, soweit vorhanden, der/die Geschäftsführer /in den Geschäftsbericht ab.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter/in aus ihrer Mitte.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl des Vorstandes;
• Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
• Entlastung des Vorstandes;
• Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
• Feststellung der Mitgliederbeiträge;
• Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes;
• Satzungsänderungen;
• Auflösung des Vereins;
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden. Die Art der Abstimmung wird von der/dem Versammlungsleiter/in festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§11 Sitzungsberichte
- Über die Vorstandssitzung und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die (digital) aufzubewahren sind.
- Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind von der/dem Protokollführer/in und von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
§12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstände gemeinschaftlich gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen.
- Es gilt im Übrigen §4, Abs. 1.
§13 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestandteile dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirkung der restlichen Satzung unberührt.
Koblenz, den 22.4.2025